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Garantiebedingungen


Garantie auf MeisterWerke-Leuchten, Transformatoren, Funkempfänger und
Funkhandsender

I. Garantiefall: MeisterWerke Schulte GmbH, Zum Walde 16, 59602 Rüthen-Meiste, gewährt über die gesetzlichen Rechte nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) hinaus, eine Garantie nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen. Meister-Werke garantiert bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Funktionalität der Leuchten, Transformatoren, Funkempfänger sowie Funkhandsender. Nicht abgedeckt durch die Garantie sind Schäden durch unsachgemäße Behandlung und unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere nicht bestimmungsgemäße Anwendung von nicht vorgeschriebenen Leuchtmitteln sowie Farbveränderungen durch Licht. Ausgenommen sind ebenfalls Schäden infolge unsachgemäßen Einbaus in nicht geeignete Materialien sowie Beschädigungen durch Nicht-Einhaltung von Mindestabständen zu angestrahlten Oberfl ächen und Gegenständen.Die Garantie gilt ausschließlich für Erste-Wahl-Produkte.
 
II. Garantiedauer: Die Garantiedauer beträgt für die Produkte des MeisterWerke-Lichtsortiments (ausgenommen der Leuchtmittel) 3 Jahre, jeweils ab dem entsprechenden Kaufdatum.
 
III. Garantiebedingungen: Die Lichtkomponenten müssen entsprechend den Verkaufsbedingungen und den dem Produkt beiliegenden Anweisungen, insbesondere entsprechend der DIN VDE 0100 in den zugelassenen Ein-satzbereichen montiert worden sein. Insbesondere sollten Hinweise in der Montageanleitung zu der Beschaffenheit der Unterlattungen und die Hinweise bei der Montage in Feuchträumen beachtet werden. Das Material ist vor der Verlegung auf eventuelle Materialfehler/Beschädigungen zu prüfen. Ferner ist zu beachten, dass die Lichtkompo-nenten nur in für das MM Zeichen freigegebenen Materialien
verbaut werden. Der Verschleiß von Leuchtmitteln ist kein Garantiefall.
 
IV. Anmeldung des Garantiefalls: Jede Beanstandung muss bei MeisterWerke schriftlich unter Vorlage der Origi-nalrechnung des Fachhändlers, die als Garantieurkunde gilt, erfolgen. Kann die Originalrechnung des Fachhändlers
nicht mehr vorgelegt werden, ist ein Garantieanspruch ausgeschlossen. Nach Eingang der Anzeige bei Meister-Werke hat MeisterWerke innerhalb von vier Wochen dem
Kunden gegenüber zu erklären, ob ein Garantiefall anerkannt wird. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb dieser Frist, gilt der Garantiefall als abgelehnt. Während dieses Zeitraums ist MeisterWerke oder einem von ihr beauftragten Dritten die Besichtigung der beanstandeten Lichtkomponenten vor Ort zu gewähren, um die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen.

V. Garantieumfang: Bei einem anerkannten Garantiefall wird nach Wahl von MeisterWerke die nicht ordnungsgemäße Lichtkomponente repariert oder alternativ hierzu gleichwertiges Ersatzmaterial – so weit als möglich aus dem gleichen Sortiment - für die gesamte zusammenhängende Fläche, in der der Garantiefall aufgetreten ist, gestellt. Das Ersatzmaterial kann von dem Kunden kostenlos, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Demontage-, Verlege- oder Folgekosten sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, bei der ursprünglichen Verkaufsstelle, die sich aus der Originalrechnung ergibt, abgeholt werden.
 
VI. Verjährung des geltend gemachten Garantieanspruchs: Durch den Garantiefall verlängert sich die Garantiefrist nicht. Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Beanstandung des Kunden bei MeisterWerke (siehe IV.), frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist.


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